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   BGH, 03.07.2000 - 5 StR 230/00   

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https://dejure.org/2000,11016
BGH, 03.07.2000 - 5 StR 230/00 (https://dejure.org/2000,11016)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2000 - 5 StR 230/00 (https://dejure.org/2000,11016)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2000 - 5 StR 230/00 (https://dejure.org/2000,11016)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1; StPO § 261
    Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.09.2020 - 4 StR 216/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Beurteilung der Gesamtstrafenlage:

    Zwar ist das Landgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung, ob eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB vorliegt, bei nicht exakt feststehender Tatzeit im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einer Tatbegehung vor der früheren Verurteilung auszugehen ist, wenn sich die auf diese Weise ermöglichte Bildung einer Gesamtstrafe im konkreten Fall tatsächlich für den Angeklagten günstiger auswirkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2006 - 4 StR 484/06, Rn. 4; vom 3. Juli 2000 - 5 StR 230/00; BGH, Beschluss vom 14. August 2012 - 3 StR 274/12, Rn. 8; Sander, NStZ 2016, 584, 587).
  • BGH, 27.09.2023 - 4 StR 330/23

    Aufhebung des Ausspruchs über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe wegen

    Bei der Prüfung, ob eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 StGB vorliegt, ist bei nicht exakt feststehender Tatzeit im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einer Tatbegehung vor der früheren Verurteilung auszugehen, wenn sich die auf diese Weise ermöglichte Bildung einer Gesamtstrafe im konkreten Fall tatsächlich für den Angeklagten günstiger auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 4 StR 484/06 Rn. 4; Beschluss vom 3. Juli 2000 - 5 StR 230/00; Beschluss vom 9. September 2020 - 4 StR 216/20 Rn. 6).
  • BGH, 13.04.2011 - 2 StR 664/10

    Unzureichende Feststellungen für die Gesamtstrafenbildung

    Dies aber wäre vorliegend zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 5 StR 230/00).
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